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BEK 2022 114

notwendige/amtliche Verteidigung

Schwyz · 2022-12-22 · Deutsch SZ
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notwendige/amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass in der Strafuntersuchung Nr. SUJ A5 2022 210 der Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung (Ju- gendanwaltschaft), seit dem 9. Juni 2022 ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

E. 2 Rechtsanwalt C.________ sei in der Strafuntersuchung Nr. SUJ A5 2022 210 der Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung (Jugendanwalt- schaft), rückwirkend ab 29. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. 3.1 Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren von den Ver- fahrenskosten zu befreien und Rechtsanwalt C.________ als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen. 3.2 Eventualiter sei der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren von den Verfahrenskosten zu befreien und Rechtsanwalt C.________ als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Gemäss Art. 24 JStPO muss ein Jugendlicher notwendig verteidigt wer- den, wenn ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Un- terbringung droht (lit. a), er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausrei- chend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. b), die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden dauerte (lit. c), er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist (lit. d) oder (vgl. BGE 138 IV 35, E. 6.1) wenn die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt (lit. e). Die Bestellung einer not- wendigen Verteidigung nach lit. a gilt als geboten, wenn ein unbedingter Frei- heitsentzug von mehr als einem Monat oder ein bedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2016 vom

1. Dezember 2016, E. 1.7; Jositsch/Riesen-Kupper, Schweizerische Jugends- trafprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2018, Art. 24 JStPO N 18; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2013.7 vom 22. August 2013, E. II.3b/aa). Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der jugendlichen Person ein Freiheitsent- zug oder eine Unterbringung in diesem Sinne droht, ist nicht in erster Linie das begangene Delikt, sondern die im Einzelfall drohende Sanktion (Hebeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 24 JStPO N 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2016 vom 1. Dezember 2016, E. 1.5.1). Für die Unmöglichkeit, die eigenen Verfahrensinteressen zu wahren, im Sinne von lit. b können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche Gründe, wie z.B. mangelnde Sprach-/Fachkenntnisse, fehlende intellektuelle Fähigkeiten, Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten, Interessenkonflikte, eine spezifische Unterstüt- zungsbedürftigkeit, oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine beson- dere Komplexität des Verfahrens bzw. des Falls sprechen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_72/2020 vom 10. Juli 2020, E. 2.2; BGE 138 IV 35, E. 6.3; Jo- sitsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 24 JStPO N 11). Zudem ist in diesem Zu- sammenhang der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tra- gen. Grundsätzlich ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Ju-

Kantonsgericht Schwyz 4 gendstrafprozess ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35, E. 6.3).

a) Rechtsanwalt C.________ ersuchte um Einsetzung als amtlicher Vertei- diger. Zur Begründung dieses Antrags bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, aufgrund der im Vorführungsbefehl vom 10. Juni 2022 aufgeführten Vor- würfe – darunter Gefährdung des Lebens, Vergewaltigung, Drohung, Nötigung und einfache Körperverletzung – drohe dem im massgeblichen Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesenen Beschuldigten offensichtlich ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat. Überdies sei weder der Beschuldigte noch die gesetz- liche Vertretung in der Lage, dessen Verfahrensinteressen bei der vorliegend komplexen Sach- und Rechtslage zu wahren. Ein Fall notwendiger Verteidi- gung liege im Übrigen aber schon allein deshalb vor, weil die Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert habe (U-act. 2.1.001).

b) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die 24 Stunden erst zu laufen begännen, wenn die jugendliche Person durch die Strafverfolgungsbehörden in Untersuchungshaft versetzt worden sei, was vor- liegend offensichtlich nicht geschehen sei. Zurzeit sei keine der Vorausset- zungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 24 JStPO gegeben, weshalb Rechtsanwalt C.________ nicht als amtlicher Verteidiger für den Be- schuldigten einzusetzen sei (angefochtene Verfügung, E. 5).

c) Der Beschuldigte macht dagegen geltend, ihm drohe aufgrund der zahl- reichen und schwerwiegenden Vorwürfe offensichtlich ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat bzw. ein bedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. Aus einem den Vorwurf der Vergewaltigung thematisierenden Urteil des Bundesgerichts gehe hervor, dass erstinstanzlich eine bedingte Freiheits- strafe von fünfeinhalb Monaten ausgesprochen worden sei. Vorliegend sei von einer substanziell höheren Strafe auszugehen, weil zahlreiche weitere schwerwiegende Vorwürfe im Raum stünden. Bereits deshalb habe zweifels-

Kantonsgericht Schwyz 5 frei von Anfang an ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen (KG- act. 1, S. 5). Ferner würden dem Beschuldigten offensichtlich schwere Strafta- ten wie Vergewaltigung, Nötigung und Gefährdung des Lebens vorgeworfen. Er könne die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren und auch die gesetzliche Vertretung sei dazu nicht in der Lage. Davon zeuge be- reits die längere Auslandabwesenheit des gesetzlichen Vertreters, während der sich der Beschuldigte mit den erheblichen Vorwürfen allein habe ausein- andersetzen müssen. Der Beschuldigte sei durch die schweren Vorwürfe, die polizeiliche Festnahme mitten in der Nacht und das Abführen in Handschellen sowie die zwei in Haft verbrachten Nächte völlig überfordert gewesen. Bei den Vorwürfen handle es sich zumindest teilweise um Vier-Augen-Delikte ohne Zeugen. Stünden im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung nur die Aussagen des Opfers und des Täters zur Verfügung, so bedürfe dies einer besonders sorgfältigen und engagierten Verteidigung. Die Strafverteidi- gung sei in einem solchen Fall komplex und anforderungsreich und müsse in jedem Verfahrensabschnitt gewährleistet sein. Dies müsse selbstredend erst recht für den beschuldigten Jugendlichen gelten, dem deshalb die notwendige Verteidigung unbedingt zu gewähren sei (KG-act. 1, S. 5 f.). Der Beschuldigte sei am 9. Juni 2022 um 23:00 Uhr in Handschellen abgeführt worden und ha- be mehr als 24 Stunden in Haft verbracht. Offensichtlich sei der gesetzliche Vertreter erst am Folgetag verfügbar und damit nicht in der Lage gewesen, die Verfahrensinteressen des Beschuldigten zu wahren. Bemerkenswert sei ins- besondere, dass dem Beschuldigten die Vorwürfe am 9. Juni 2022 um 22:21 Uhr eröffnet worden seien, die Befragung aber erst am 10. Juni 2022 durchgeführt und die Entlassung erst am 11. Juni 2022 um 09:00 Uhr erfolgt sei. Dieses Vorgehen habe geradezu offensichtlich dazu gedient, den Be- schuldigten unter Druck zu setzen. Dem sei ein 16 Jahre alter Jugendlicher nicht gewachsen (KG-act. 1, S. 6 f.). Zusammenfassend sprächen die lange Haftdauer, das Alter des Beschuldigten in Verbindung mit der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die ihm daher drohende Strafe, die pro- zessuale Konstellation des Falls sowie die unzureichende Verfügbarkeit,

Kantonsgericht Schwyz 6 Schulbildung und Sprachkenntnisse seines gesetzlichen Vertreters klar für eine notwendige Verteidigung (KG-act. 1, S. 7).

d) Die Staatsanwaltschaft führt dagegen vernehmlassend aus, im Unter- schied zum Erwachsenenstrafrecht könne im Jugendstrafrecht nicht vom be- gangenen Delikt auf die zu erwartende Strafe geschlossen werden. Weil die Sanktion im Jugendstrafrecht nicht in erster Linie von der Schwere des Delikts abhängig sei, könne von Verurteilungen in anderen Straffällen nicht auf den vorliegenden Fall geschlossen werden (KG-act. 4, S. 1 f.). Ausserdem sei zu erwähnen, dass aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen erscheine, dass das Strafverfahren allenfalls in einer Mediation nach Art. 17 JStPO zum Abschluss gebracht werden könne, sofern alle Parteien damit einverstanden seien (KG-act. 4, S. 3). Unter Verweis auf den Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich macht die Staatsanwaltschaft sodann geltend, vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 24 lit. b StPO in der Gesamtwürdigung nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einem sogenannten Vier-Augen-Delikt der beschuldigte Jugendliche oder seine gesetzliche Vertretung die Interessen nicht ausreichend wahren könnten (KG-act. 4, S. 2 f.). Schliesslich sei es nicht überspitzt formalistisch, die notwendige Verteidigung nicht bereits bei einer vorläufigen Festnahme zu gewähren, sondern nur dann, wenn die mehr als 24 Stunden dauernde Haft formell als Untersuchungshaft betrachtet werde (KG-act. 4, S. 3).

e) Dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 16. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass G.________ am 9. Juni 2022 zusammen mit ihrer Mutter beim Hauptposten in Schwyz Anzeige gegen ihren Ex-Freund, den Beschul- digten, erhoben habe, der sie vor ca. einer halben Stunde angegriffen haben solle. Die Kantonspolizei fasste das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatvor- gehen wie folgt zusammen (U-act. 8.1.001):

Kantonsgericht Schwyz 7 Der Beschuldigte lief auf die Geschädigte zu, packte sie an den Armen und zerrte sie auf den Vorplatz. Dort drückte er ihr mehrere Male mit der Hand den Hals zu, drückte mit der Hand in den Kehlkopf, nahm sie in den Schwitzkasten. Auch hielt er ihr mehrere Male mit der Hand den Mund zu, wobei auch die Nasenlöcher der Geschädigten abgedeckt wurden und sie keine Luft mehr bekam. Dabei drohte der Beschuldigte der Ge- schädigten, dass er sie und ihre Familie umbringen werde, und be- schimpfte sie als Nutte. Die Geschädigte versuchte mehrere Male sich loszureissen und zu fliehen. Der Beschuldigte verhinderte dies, indem er sie an den Armen oder am Hals zurückzog. Erst als eine Drittperson dazu kam, löste der Beschuldigte den Griff, worauf die Geschädigte fliehen konnte. Der Beschuldigte wird beschuldigt mit der Geschädigten mehrfach den Geschlechtsverkehr gegen deren Willen vollzogen bzw. fortgesetzt zu haben, obwohl G.________ während der Handlung die Beendigung des Geschlechtsverkehrs wünschte. lm Weiteren wird er beschuldigt die Ge- schädigte wiederholt genötigt und mit dem Tod bedroht zu haben. Auch soll er sie tätlich angegangen, gewürgt und beschimpft haben. Gegen den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2022 eine Stra- funtersuchung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 9. Juni 2022, sowie wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), began- gen ungefähr im Februar 2022, zum Nachteil von G.________ eröffnet (U- act. 9.1.001). Diese Vorwürfe wiegen durchaus schwer und basieren insofern auf einer vielschichtigen tatsächlichen Grundlage, als der Beschuldigte eine Beziehung mit dem 14-jährigen mutmasslichen Opfer geführt haben soll und es in einem Zeitraum von mehreren Monaten wiederholt zu Geschlechtsver- kehr gekommen sein soll (U-act. 10.1.001, Fragen 2, 29–33 und 55–63; U- act. 10.1.002, Fragen 9, 13 und 23–66; U-act. 10.1.004, Fragen 53–81), wes- halb sich insbesondere in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung rechtli- che Abgrenzungsfragen stellen dürften, denen weder der diesbezüglich nicht geständige 16-jährige Beschuldigte noch seine gesetzliche Vertretung als Lai- en ohne berufsmässige Vertretung gewachsen sein dürften. Dies gilt erst Recht auch in Anbetracht dessen, dass das mutmassliche Opfer bereits selbst schon anwaltlich vertreten ist (vgl. U-act. 3.1.003 f.). Dem von der Staatsan- waltschaft zitierten Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft

Kantonsgericht Schwyz 8 und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016 lässt sich auf S. 36 f. entnehmen, dass eine Verteidigung des Jugendlichen in der Regel geboten sei, wenn dieser den Vorwurf der Nötigung bei sexuellen Handlungen – wie vorliegend – bestreitet (htt- ps://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/ strafverfahren/LeitfadenAM2016_Stand_Oktober_2022.pdf, abgerufen am

E. 9 Dezember 2022). Ungeachtet der Frage nach der Verbindlichkeit eines Leit- fadens oder einer Weisung einer Staatsanwaltschaft für Gerichte spricht bzw. spräche dieser Leitfaden entgegen den Vorbringen der Staatsanwalt- schaft somit nicht für die Entbehrlichkeit einer notwendigen Verteidigung des Beschuldigten, sondern legt eine solche vielmehr nahe. Zur Bedeutung des vorliegenden Falls trägt im Übrigen auch bei, dass die am 14. Juni 2022 mit der Interessenwahrung von G.________ beauftragte Rechtsanwältin (U- act. 3.1.003) mit Eingabe vom 7. Juli 2022 den Strafantrag gegen den Be- schuldigten um die Tatbestände der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte nach Art. 179quarter StGB, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB und der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB unter Vorbringung zum Teil neuer Sachverhalte ergänzte (U-act. 3.1.006), auch wenn sich den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten keine dies- bezügliche Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt. Somit ist aufgrund der mit dem Umfang der zahlreichen Tatvorwürfe einher- gehenden bereits komplexeren rechtlichen Situation und insbesondere wegen der Schwere der Vorwürfe der Vergewaltigung und der Gefährdung des Le- bens gegen den 16-jährigen Beschuldigten davon auszugehen, dass weder er noch dessen gesetzliche Vertretung dazu in der Lage sind, die Verfahrensin- teressen ausreichend zu wahren, woran nichts ändert, dass sie anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2022 noch auf den Beizug eines Anwalts verzichtet hatten (U-act. 10.1.002, Frage 2 f., wobei der gesetzliche Vertreter explizit kundgab, sich einen späteren Beizug bzw. eine Kontaktierung eines Anwalts vorzubehalten). Insofern liegt ein Fall notwendi-

Kantonsgericht Schwyz 9 ger Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO vor. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen nach Art. 24 lit. a JStPO erfüllt sind und dem Be- schuldigten ein unbedingter Freiheitsentzug von mehr als einem Monat, ein bedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine Unterbringung droht, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Dauer der vorläufigen Festnahme, die gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO maximal 48 Stunden betragen kann, nicht zu der in Art. 24 lit. c JStPO erwähnten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hinzuzuzählen ist (Hebeisen, a.a.O., Art. 24 JStPO N 4; Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 24 JStPO N 18; Beschluss SK2 21 71 des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. Februar 2022, E. 4.4) und dass gestützt auf diese Bestimmung entgegen der Ansicht des Beschuldigten eine Verteidigung nicht notwendig war.

f) Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrenslei- tung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO (vgl. BGE 138 IV 35, E. 5.2) darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Mit anderen Worten ist die Verteidigung sicherzustellen, sobald ersichtlich ist, dass ein Grund für deren Notwendigkeit nach Art. 24 JStPO vorliegt (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. A. 2018, Art. 131 StPO N 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts muss die notwendige Verteidigung spätestens im Zeitpunkt der Unter- suchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018, E. 2.3.1 f.). Das vorstehend in E. 2e zitierte dem Beschuldigten vorgeworfene Tatvorgehen ergab sich be- reits aus der Anzeige vom 9. Juni 2022 (U-act. 8.1.001) und der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme von G.________ (U-act 10.1.001). Die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgte denn auch am 9. Juni 2022 mündlich (U-act. 9.1.001, schriftliche Eröffnungsverfügung vom 10. Juni 2022), sodass wie vom Beschuldigten beantragt festzustellen ist (Ruckstuhl, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-

Kantonsgericht Schwyz 10 zessordnung, 2. A. 2014, Art. 131 StPO N 11), dass in der Strafuntersuchung gegen ihn seit dem 9. Juni 2022 ein Fall der notwendigen Verteidigung vor- liegt.

g) Gemäss Art. 25 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Ver- tretung bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung keine Wahlverteidi- gung bestimmt (lit. a) resp. bei deren Wegfall keine neue benennt (lit. b) oder wenn der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Vorliegend gelangte Rechtsanwalt C.________ am 29. Juni 2022 erstmals an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Einsetzung als notwendiger amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten (U-act. 2.1.001). Letzterer verfügte im Ge- suchszeitpunkt trotz Vorliegen eines Falls von notwendiger Verteidigung über keine Wahlverteidigung, weshalb dieser Antrag bei der Verfahrensleitung um Einsetzung als notwendiger amtlicher Verteidiger im Hinblick auf das Vor- schlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO unter die Konstellation von Art. 25 lit. a JStPO zu subsumieren ist, ohne dass für die Bewilligung dieses Gesuchs der Nachweis der Bedürftigkeit erforderlich wäre (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 16; vgl. BGE 139 IV 113, E. 5.1). Der Antrag des Beschuldigten auf Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger ab 29. Juni 2022 ist damit gutzuheissen.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO seit dem 9. Juni 2022 fest- zustellen und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsan- walt C.________ ab 29. Juni 2022 zu bewilligen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO). Nach Art. 135

Kantonsgericht Schwyz 11 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seinen Aufwand vor der Rechtsmittelinstanz am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzule- gen;- beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 22. Juli 2022 (SUJ 2022 210) aufgehoben sowie festgestellt, dass in der Strafuntersuchung SUJ 2022 210 gegen den Beschuldigten seit dem 9. Juni 2022 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, und es wird Rechtsanwalt C.________ ab dem 29. Juni 2022 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten eingesetzt.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 12
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. Dezember 2022 BEK 2022 114 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsied- lerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Jugendanwalt D.________, betreffend notwendige/amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2022, SUJ 2022 210);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den 16- jährigen Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Dro- hung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 9. Juni 2022, sowie wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), began- gen ungefähr im Februar 2022, jeweils zum Nachteil von G.________ (U- act. 9.1.001). Am 29. Juni 2022 ersuchte Rechtsanwalt C.________ um Ein- setzung als amtlicher Verteidiger (U-act. 2.1.001). Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab (U-act. 2.1.002 / ange- fochtene Verfügung). Dagegen erhob der Beschuldigte am 26. Juli 2022 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass in der Strafuntersuchung Nr. SUJ A5 2022 210 der Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung (Ju- gendanwaltschaft), seit dem 9. Juni 2022 ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

2. Rechtsanwalt C.________ sei in der Strafuntersuchung Nr. SUJ A5 2022 210 der Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung (Jugendanwalt- schaft), rückwirkend ab 29. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. 3.1 Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren von den Ver- fahrenskosten zu befreien und Rechtsanwalt C.________ als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen. 3.2 Eventualiter sei der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren von den Verfahrenskosten zu befreien und Rechtsanwalt C.________ als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Gemäss Art. 24 JStPO muss ein Jugendlicher notwendig verteidigt wer- den, wenn ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Un- terbringung droht (lit. a), er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausrei- chend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. b), die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden dauerte (lit. c), er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist (lit. d) oder (vgl. BGE 138 IV 35, E. 6.1) wenn die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt (lit. e). Die Bestellung einer not- wendigen Verteidigung nach lit. a gilt als geboten, wenn ein unbedingter Frei- heitsentzug von mehr als einem Monat oder ein bedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2016 vom

1. Dezember 2016, E. 1.7; Jositsch/Riesen-Kupper, Schweizerische Jugends- trafprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2018, Art. 24 JStPO N 18; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2013.7 vom 22. August 2013, E. II.3b/aa). Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der jugendlichen Person ein Freiheitsent- zug oder eine Unterbringung in diesem Sinne droht, ist nicht in erster Linie das begangene Delikt, sondern die im Einzelfall drohende Sanktion (Hebeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 24 JStPO N 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2016 vom 1. Dezember 2016, E. 1.5.1). Für die Unmöglichkeit, die eigenen Verfahrensinteressen zu wahren, im Sinne von lit. b können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche Gründe, wie z.B. mangelnde Sprach-/Fachkenntnisse, fehlende intellektuelle Fähigkeiten, Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten, Interessenkonflikte, eine spezifische Unterstüt- zungsbedürftigkeit, oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine beson- dere Komplexität des Verfahrens bzw. des Falls sprechen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_72/2020 vom 10. Juli 2020, E. 2.2; BGE 138 IV 35, E. 6.3; Jo- sitsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 24 JStPO N 11). Zudem ist in diesem Zu- sammenhang der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tra- gen. Grundsätzlich ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Ju-

Kantonsgericht Schwyz 4 gendstrafprozess ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35, E. 6.3).

a) Rechtsanwalt C.________ ersuchte um Einsetzung als amtlicher Vertei- diger. Zur Begründung dieses Antrags bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, aufgrund der im Vorführungsbefehl vom 10. Juni 2022 aufgeführten Vor- würfe – darunter Gefährdung des Lebens, Vergewaltigung, Drohung, Nötigung und einfache Körperverletzung – drohe dem im massgeblichen Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesenen Beschuldigten offensichtlich ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat. Überdies sei weder der Beschuldigte noch die gesetz- liche Vertretung in der Lage, dessen Verfahrensinteressen bei der vorliegend komplexen Sach- und Rechtslage zu wahren. Ein Fall notwendiger Verteidi- gung liege im Übrigen aber schon allein deshalb vor, weil die Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert habe (U-act. 2.1.001).

b) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die 24 Stunden erst zu laufen begännen, wenn die jugendliche Person durch die Strafverfolgungsbehörden in Untersuchungshaft versetzt worden sei, was vor- liegend offensichtlich nicht geschehen sei. Zurzeit sei keine der Vorausset- zungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 24 JStPO gegeben, weshalb Rechtsanwalt C.________ nicht als amtlicher Verteidiger für den Be- schuldigten einzusetzen sei (angefochtene Verfügung, E. 5).

c) Der Beschuldigte macht dagegen geltend, ihm drohe aufgrund der zahl- reichen und schwerwiegenden Vorwürfe offensichtlich ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat bzw. ein bedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten. Aus einem den Vorwurf der Vergewaltigung thematisierenden Urteil des Bundesgerichts gehe hervor, dass erstinstanzlich eine bedingte Freiheits- strafe von fünfeinhalb Monaten ausgesprochen worden sei. Vorliegend sei von einer substanziell höheren Strafe auszugehen, weil zahlreiche weitere schwerwiegende Vorwürfe im Raum stünden. Bereits deshalb habe zweifels-

Kantonsgericht Schwyz 5 frei von Anfang an ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen (KG- act. 1, S. 5). Ferner würden dem Beschuldigten offensichtlich schwere Strafta- ten wie Vergewaltigung, Nötigung und Gefährdung des Lebens vorgeworfen. Er könne die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren und auch die gesetzliche Vertretung sei dazu nicht in der Lage. Davon zeuge be- reits die längere Auslandabwesenheit des gesetzlichen Vertreters, während der sich der Beschuldigte mit den erheblichen Vorwürfen allein habe ausein- andersetzen müssen. Der Beschuldigte sei durch die schweren Vorwürfe, die polizeiliche Festnahme mitten in der Nacht und das Abführen in Handschellen sowie die zwei in Haft verbrachten Nächte völlig überfordert gewesen. Bei den Vorwürfen handle es sich zumindest teilweise um Vier-Augen-Delikte ohne Zeugen. Stünden im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung nur die Aussagen des Opfers und des Täters zur Verfügung, so bedürfe dies einer besonders sorgfältigen und engagierten Verteidigung. Die Strafverteidi- gung sei in einem solchen Fall komplex und anforderungsreich und müsse in jedem Verfahrensabschnitt gewährleistet sein. Dies müsse selbstredend erst recht für den beschuldigten Jugendlichen gelten, dem deshalb die notwendige Verteidigung unbedingt zu gewähren sei (KG-act. 1, S. 5 f.). Der Beschuldigte sei am 9. Juni 2022 um 23:00 Uhr in Handschellen abgeführt worden und ha- be mehr als 24 Stunden in Haft verbracht. Offensichtlich sei der gesetzliche Vertreter erst am Folgetag verfügbar und damit nicht in der Lage gewesen, die Verfahrensinteressen des Beschuldigten zu wahren. Bemerkenswert sei ins- besondere, dass dem Beschuldigten die Vorwürfe am 9. Juni 2022 um 22:21 Uhr eröffnet worden seien, die Befragung aber erst am 10. Juni 2022 durchgeführt und die Entlassung erst am 11. Juni 2022 um 09:00 Uhr erfolgt sei. Dieses Vorgehen habe geradezu offensichtlich dazu gedient, den Be- schuldigten unter Druck zu setzen. Dem sei ein 16 Jahre alter Jugendlicher nicht gewachsen (KG-act. 1, S. 6 f.). Zusammenfassend sprächen die lange Haftdauer, das Alter des Beschuldigten in Verbindung mit der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die ihm daher drohende Strafe, die pro- zessuale Konstellation des Falls sowie die unzureichende Verfügbarkeit,

Kantonsgericht Schwyz 6 Schulbildung und Sprachkenntnisse seines gesetzlichen Vertreters klar für eine notwendige Verteidigung (KG-act. 1, S. 7).

d) Die Staatsanwaltschaft führt dagegen vernehmlassend aus, im Unter- schied zum Erwachsenenstrafrecht könne im Jugendstrafrecht nicht vom be- gangenen Delikt auf die zu erwartende Strafe geschlossen werden. Weil die Sanktion im Jugendstrafrecht nicht in erster Linie von der Schwere des Delikts abhängig sei, könne von Verurteilungen in anderen Straffällen nicht auf den vorliegenden Fall geschlossen werden (KG-act. 4, S. 1 f.). Ausserdem sei zu erwähnen, dass aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen erscheine, dass das Strafverfahren allenfalls in einer Mediation nach Art. 17 JStPO zum Abschluss gebracht werden könne, sofern alle Parteien damit einverstanden seien (KG-act. 4, S. 3). Unter Verweis auf den Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich macht die Staatsanwaltschaft sodann geltend, vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 24 lit. b StPO in der Gesamtwürdigung nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einem sogenannten Vier-Augen-Delikt der beschuldigte Jugendliche oder seine gesetzliche Vertretung die Interessen nicht ausreichend wahren könnten (KG-act. 4, S. 2 f.). Schliesslich sei es nicht überspitzt formalistisch, die notwendige Verteidigung nicht bereits bei einer vorläufigen Festnahme zu gewähren, sondern nur dann, wenn die mehr als 24 Stunden dauernde Haft formell als Untersuchungshaft betrachtet werde (KG-act. 4, S. 3).

e) Dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 16. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass G.________ am 9. Juni 2022 zusammen mit ihrer Mutter beim Hauptposten in Schwyz Anzeige gegen ihren Ex-Freund, den Beschul- digten, erhoben habe, der sie vor ca. einer halben Stunde angegriffen haben solle. Die Kantonspolizei fasste das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatvor- gehen wie folgt zusammen (U-act. 8.1.001):

Kantonsgericht Schwyz 7 Der Beschuldigte lief auf die Geschädigte zu, packte sie an den Armen und zerrte sie auf den Vorplatz. Dort drückte er ihr mehrere Male mit der Hand den Hals zu, drückte mit der Hand in den Kehlkopf, nahm sie in den Schwitzkasten. Auch hielt er ihr mehrere Male mit der Hand den Mund zu, wobei auch die Nasenlöcher der Geschädigten abgedeckt wurden und sie keine Luft mehr bekam. Dabei drohte der Beschuldigte der Ge- schädigten, dass er sie und ihre Familie umbringen werde, und be- schimpfte sie als Nutte. Die Geschädigte versuchte mehrere Male sich loszureissen und zu fliehen. Der Beschuldigte verhinderte dies, indem er sie an den Armen oder am Hals zurückzog. Erst als eine Drittperson dazu kam, löste der Beschuldigte den Griff, worauf die Geschädigte fliehen konnte. Der Beschuldigte wird beschuldigt mit der Geschädigten mehrfach den Geschlechtsverkehr gegen deren Willen vollzogen bzw. fortgesetzt zu haben, obwohl G.________ während der Handlung die Beendigung des Geschlechtsverkehrs wünschte. lm Weiteren wird er beschuldigt die Ge- schädigte wiederholt genötigt und mit dem Tod bedroht zu haben. Auch soll er sie tätlich angegangen, gewürgt und beschimpft haben. Gegen den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2022 eine Stra- funtersuchung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 9. Juni 2022, sowie wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), began- gen ungefähr im Februar 2022, zum Nachteil von G.________ eröffnet (U- act. 9.1.001). Diese Vorwürfe wiegen durchaus schwer und basieren insofern auf einer vielschichtigen tatsächlichen Grundlage, als der Beschuldigte eine Beziehung mit dem 14-jährigen mutmasslichen Opfer geführt haben soll und es in einem Zeitraum von mehreren Monaten wiederholt zu Geschlechtsver- kehr gekommen sein soll (U-act. 10.1.001, Fragen 2, 29–33 und 55–63; U- act. 10.1.002, Fragen 9, 13 und 23–66; U-act. 10.1.004, Fragen 53–81), wes- halb sich insbesondere in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung rechtli- che Abgrenzungsfragen stellen dürften, denen weder der diesbezüglich nicht geständige 16-jährige Beschuldigte noch seine gesetzliche Vertretung als Lai- en ohne berufsmässige Vertretung gewachsen sein dürften. Dies gilt erst Recht auch in Anbetracht dessen, dass das mutmassliche Opfer bereits selbst schon anwaltlich vertreten ist (vgl. U-act. 3.1.003 f.). Dem von der Staatsan- waltschaft zitierten Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft

Kantonsgericht Schwyz 8 und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2016 lässt sich auf S. 36 f. entnehmen, dass eine Verteidigung des Jugendlichen in der Regel geboten sei, wenn dieser den Vorwurf der Nötigung bei sexuellen Handlungen – wie vorliegend – bestreitet (htt- ps://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/ strafverfahren/LeitfadenAM2016_Stand_Oktober_2022.pdf, abgerufen am

9. Dezember 2022). Ungeachtet der Frage nach der Verbindlichkeit eines Leit- fadens oder einer Weisung einer Staatsanwaltschaft für Gerichte spricht bzw. spräche dieser Leitfaden entgegen den Vorbringen der Staatsanwalt- schaft somit nicht für die Entbehrlichkeit einer notwendigen Verteidigung des Beschuldigten, sondern legt eine solche vielmehr nahe. Zur Bedeutung des vorliegenden Falls trägt im Übrigen auch bei, dass die am 14. Juni 2022 mit der Interessenwahrung von G.________ beauftragte Rechtsanwältin (U- act. 3.1.003) mit Eingabe vom 7. Juli 2022 den Strafantrag gegen den Be- schuldigten um die Tatbestände der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte nach Art. 179quarter StGB, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB und der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB unter Vorbringung zum Teil neuer Sachverhalte ergänzte (U-act. 3.1.006), auch wenn sich den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten keine dies- bezügliche Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt. Somit ist aufgrund der mit dem Umfang der zahlreichen Tatvorwürfe einher- gehenden bereits komplexeren rechtlichen Situation und insbesondere wegen der Schwere der Vorwürfe der Vergewaltigung und der Gefährdung des Le- bens gegen den 16-jährigen Beschuldigten davon auszugehen, dass weder er noch dessen gesetzliche Vertretung dazu in der Lage sind, die Verfahrensin- teressen ausreichend zu wahren, woran nichts ändert, dass sie anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2022 noch auf den Beizug eines Anwalts verzichtet hatten (U-act. 10.1.002, Frage 2 f., wobei der gesetzliche Vertreter explizit kundgab, sich einen späteren Beizug bzw. eine Kontaktierung eines Anwalts vorzubehalten). Insofern liegt ein Fall notwendi-

Kantonsgericht Schwyz 9 ger Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO vor. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen nach Art. 24 lit. a JStPO erfüllt sind und dem Be- schuldigten ein unbedingter Freiheitsentzug von mehr als einem Monat, ein bedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine Unterbringung droht, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Dauer der vorläufigen Festnahme, die gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO maximal 48 Stunden betragen kann, nicht zu der in Art. 24 lit. c JStPO erwähnten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hinzuzuzählen ist (Hebeisen, a.a.O., Art. 24 JStPO N 4; Jositsch/Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 24 JStPO N 18; Beschluss SK2 21 71 des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. Februar 2022, E. 4.4) und dass gestützt auf diese Bestimmung entgegen der Ansicht des Beschuldigten eine Verteidigung nicht notwendig war.

f) Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrenslei- tung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO (vgl. BGE 138 IV 35, E. 5.2) darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Mit anderen Worten ist die Verteidigung sicherzustellen, sobald ersichtlich ist, dass ein Grund für deren Notwendigkeit nach Art. 24 JStPO vorliegt (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. A. 2018, Art. 131 StPO N 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts muss die notwendige Verteidigung spätestens im Zeitpunkt der Unter- suchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018, E. 2.3.1 f.). Das vorstehend in E. 2e zitierte dem Beschuldigten vorgeworfene Tatvorgehen ergab sich be- reits aus der Anzeige vom 9. Juni 2022 (U-act. 8.1.001) und der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme von G.________ (U-act 10.1.001). Die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgte denn auch am 9. Juni 2022 mündlich (U-act. 9.1.001, schriftliche Eröffnungsverfügung vom 10. Juni 2022), sodass wie vom Beschuldigten beantragt festzustellen ist (Ruckstuhl, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-

Kantonsgericht Schwyz 10 zessordnung, 2. A. 2014, Art. 131 StPO N 11), dass in der Strafuntersuchung gegen ihn seit dem 9. Juni 2022 ein Fall der notwendigen Verteidigung vor- liegt.

g) Gemäss Art. 25 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Ver- tretung bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung keine Wahlverteidi- gung bestimmt (lit. a) resp. bei deren Wegfall keine neue benennt (lit. b) oder wenn der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Vorliegend gelangte Rechtsanwalt C.________ am 29. Juni 2022 erstmals an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Einsetzung als notwendiger amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten (U-act. 2.1.001). Letzterer verfügte im Ge- suchszeitpunkt trotz Vorliegen eines Falls von notwendiger Verteidigung über keine Wahlverteidigung, weshalb dieser Antrag bei der Verfahrensleitung um Einsetzung als notwendiger amtlicher Verteidiger im Hinblick auf das Vor- schlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO unter die Konstellation von Art. 25 lit. a JStPO zu subsumieren ist, ohne dass für die Bewilligung dieses Gesuchs der Nachweis der Bedürftigkeit erforderlich wäre (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 16; vgl. BGE 139 IV 113, E. 5.1). Der Antrag des Beschuldigten auf Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger ab 29. Juni 2022 ist damit gutzuheissen.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO seit dem 9. Juni 2022 fest- zustellen und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsan- walt C.________ ab 29. Juni 2022 zu bewilligen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO). Nach Art. 135

Kantonsgericht Schwyz 11 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seinen Aufwand vor der Rechtsmittelinstanz am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzule- gen;- beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 22. Juli 2022 (SUJ 2022 210) aufgehoben sowie festgestellt, dass in der Strafuntersuchung SUJ 2022 210 gegen den Beschuldigten seit dem 9. Juni 2022 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, und es wird Rechtsanwalt C.________ ab dem 29. Juni 2022 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten eingesetzt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 12

5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2022 kau